Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Februar 2016
§ 25
§ 25 – Pflichten des Empfängers
Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
Kurz erklärt
- Der Empfänger muss den Versender und Beförderer informieren.
- Dies muss so schnell wie möglich oder sofort in Notfällen geschehen.
- Die Information betrifft die Nichteinhaltung von Grenzwerten.
- Es geht um Dosisleistung oder Kontamination.
- Die Regelung bezieht sich auf den IMDG-Code.